Wilhelm Baum

Reichs- und Territorialgewalt (1273—1437). Königtum, Haus Österreich und Schweizer Eidgenossen im späten Mittelalter

 

Wien
Turia + Kant
1994
426 S.

 

Habilitationsschrift [1995], Universität Klagenfurt

 

Rezensentin: Maria Harrer

Historicum, Herbst 1998, 7—8

»Im späten Mittelalter wurde die Landeshoheit der Territorialherren ausgebildet. Die Entwicklung des Territorialstaates war ein langwieriger Prozeß, in dem der Fürst die unterschiedlichsten Herrschaftsrechte, die er übertragen oder verliehen erhalten, erworben oder usurpiert hatte, in ein Oberherrschaftsrecht umwandelte, das nur in seinem Herrschaftsbereich, dem ›Land‹ galt, aber dort umfassend und alle Bewohner in einem Untertanenverhältnis zusammenschloß.« So ist in der Einleitung zu Wilhelm Baums als Habilitationsschrift angenommenem Buch zu lesen. Der Autor weiter: »Für die Entstehung der Landesherrschaft war es von entscheidender Bedeutung, daß es dem Fürsten gelang, die verschiedenartigen Herrschaftsrechte des Fürsten und die Rechtsstellungen der Beherrschten zu nivellieren und zu vereinheitlichen, fremde Herrschaftsrechte in seinem Gebiet zu neutralisieren oder auszuschalten und dort einen flächendeckenden Verwaltungsapparat aufzubauen« (S. 20). Die Territorialisierung einzelner Rechte, die sich ein Fürst nahm — Baum nennt oberste Gerichtsbarkeit, die räumliche anstelle der persönlichen Zuständigkeit von Gerichten, Münzprägung, Zölle, Steuern, die Vergrößerung und Ausdifferenzierung des bürokratischen Apparats —, als Grundlage der Herausbildung der Territorialgewalt, dieser Gedanke ist in keiner Weise neu, aber es ist ein interessantes Vorhaben, an einem bestimmten Raum zu zeigen, wie ein solcher Territorialisierungsprozeß im einzelnen ablief. Auf eine genauere Darlegung seines Ansatzes verzichtet allerdings der Autor, was ungünstig ist. Es wäre sinnvoll gewesen, vorweg Vorstellungen zu entwickeln, in welcher Weise Schaffung oder Übergang von Kompetenzen zum Beispiel in der Gerichtsbarkeit oder bei der Schaffung von Infrastruktur, die Struktur der fürstlichen Behörden, die Finanzierung der Verwaltung und so weiter miteinander sachlich und zeitlich zusammenhängen.

Den Prozeß der Entstehung von Herrschaft behandelt Baum nicht anhand eines bestimmten einzelnen Territoriums, sondern er wählt eine andere Perspektive, nämlich die habsburgische Geschichte schlechthin in der eineinhalb Jahrhunderte dauernden Phase, die auf die Wahl Rudolfs von Habsburg zum König folgte. In dieser Zeit wurden bekanntlich die Söhne des Königs mit Österreich und der Steiermark belehnt, erwarben die Habsburger Kärnten, Krain und Tirol und sicherten sich Territorien in Vorarlberg und im Breisgau. Diese Wechsel in den Personen der Fürsten haben an sich nicht notwendigerweise etwas mit dem Ausbau der fürstlichen Territorialgewalt in den betreffenden Gebieten zu tun, ein solcher Zusammenhang kann aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden, weil ja die habsburgische Geschichte in dieser Hinsicht charakteristische Merkmale aufweisen könnte, sodaß auch die Vorgänge bei den habsburgischen Erwerbungen hier durchaus angelegentlich erwähnt werden können.

Bei einer angelegentlichen Erwähnung dieser Dinge bleibt es im vorliegenden Band aber nicht, sondern es werden die Ereignisse bei den Erwerbungen oder, wie im Fall der Schweizer Gebiete, Verlusten der Habsburger und sonstige Einzelheiten der habsburgischen Geschichte in der eingehendsten Weise behandelt. Da geht es um Bündnisse, kriegerische Verwicklungen mit Schlachten, Siegen, Waffenstillständen und Niederlagen, viel Dynastiegeschichte mit Hochzeiten und Todesfällen, ein wenig Protokollarisches und nicht zuletzt um altbekannte Urkundenfälschungen, erfundene Titel und fürstliche Stammbäume – alles in einer Detailliertheit, die mit dem Thema der Herausbildung von Territorialgewalt nicht gerechtfertigt werden kann. Denn mit diesem Thema haben die anekdotisch mehr oder weniger interessanten Erlebnisse der Habsburger nichts zu tun. Darüberhinaus sind die behandelten Angelegenheiten über weite Strecken auch sonst weitgehend irrelevant; selbst wenn es um den Vorgang der Erwerbung einer Herrschaft geht, sind ja nicht alle im Zusammenhang damit vorgefallenen Ereignisse unter systematischen Gesichtspunkten wichtig. Ohnehin wäre es sinnvoll, in einer solchen Untersuchung explizit darzulegen, in welcher Hinsicht man bestimmte Dinge für wichtig hält und warum sie daher behandelt werden. Im Fall von Baums Band unterbleibt eine solche Darlegung, sodaß die LeserInnen permanent mit unwesentlichen Details konfrontiert werden.

Zu einem erheblichen Teil wurden übrigens diese Ereignisse schon früher in der Literatur behandelt – eine vorsichtige Formulierung, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß unter den vielen weniger wichtigen Einzelheiten, die der Autor ausbreitet, auch etliche sind, die in diesem Buch zum ersten Mal historiographisch gewürdigt werden. Auch die im Anhang ohne besonderen Grund wiedergegebenen »Ausgewählten Dokumente zur Entstehungsgeschichte des Begriffs ›Haus Österreich‹ (1415—1438)« wurden teilweise schon früher publiziert. Es muß betont werden, daß es an sich völlig legitim ist, in einer solchen Arbeit auch bekannte Dinge aufzugreifen, da es ja wichtig ist, eigene neue Ergebnisse in den Zusammenhang des bisherigen Stands der Forschung zu stellen. Dann wäre es allerdings wünschenswert, explizit darzulegen, wieweit noch der Stand der Forschung referiert wird und wo man meint, Neues zu bringen.

Doch ist dies ohnehin ein Nebenschauplatz, da es schließlich in erster Linie um die Herausbildung von Herrschaft als territorial definierte Herrschaft gehen soll. Was liefert Baum zu diesem Thema?

Eigentlich liefert er nichts — die Ereignisse aus der Geschichte der Familie Habsburg sind praktisch das einzige Thema, das in diesem Buch behandelt wird. Die, soweit ersichtlich, einzige Ausnahme betrifft die Anlegung eines Urbars der habsburgischen Besitzungen unter Albrecht I. (S. 62, 64—65). Das Urbar wurde, wie Baum darlegt, über mehrere Erhebungsstufen angelegt und listet die Herrschaftsrechte detailliert auf, auch die Herkunft dieser Rechte wird oft angegeben. Erfaßt sind die habsburgischen Besitzungen im Elsaß, im Schwarzwald, in Schwaben und im Gebiet der heutigen Schweiz; die Erhebungsarbeiten für das Dokument dauerten (nachdem bereits früher Arbeiten habsburgischer Amtsträger an Urbaren kleinerer Dimension erfolgt waren) von 1303 bis 1308, die Anfertigung der Reinschrift bis 1330. Die Auswirkungen dieses Urbars werden nicht dargelegt, Baum teilt nur mit, daß es sich um ein wichtiges Dokument handelte. Dem wird man nicht widersprechen — sicher ist das Urbar eine bemerkenswerte Quelle —, die Frage ist im Zusammenhang von Baums Untersuchung aber eher, welche Bedeutung das Urbar für die Herrschaft des Fürsten und die Territorialisierung von Herrschaft in den betroffenen Gegenden hatte. Bei der Besprechung des Urbars, aber ohne Zusammenhang mit irgendwelchen anderen Ausführungen, fällt auch die Bemerkung: »Nach dem Muster der zentralistischen Verwaltung Friedrichs II. in Sizilien schwebte Albrecht vor, einen zentralisierten Beamtenstaat zu errichten, in dem die Ämter nicht mehr erblich sein sollten« (S. 65). Dabei hat es sein Bewenden, obwohl eine solche bürokratische Konzeption und die tatsächliche Ausübung von Herrschaft höchst bedeutsam für das Untersuchungsthema gewesen wären.

Es läßt sich ohne Übertreibung sagen, daß das Urbar Albrechts I. die einzige wesentliche Verwaltungsleistung der Habsburger ist, die den Weg in Baums Untersuchung gefunden hat. Es bleibt bei isolierten Bemerkungen in der Art von »Am 18.6.1375 verpfändete der Bischof von Basel Leopold die Stadt Kleinbasel auf der rechten Rheinseite um 30.000 Gulden« (S. 174), was für Baum nur als Schritt beim Versuch der Habsburger interessiert, die Hoheit über Basel zu erhalten. Mit der Herausbildung von innerer Herrschaft hat dies an sich aber noch nichts zu tun. Weder gibt der Autor einen auch noch so kursorischen Einblick in fürstliche Finanzen noch beschreibt er das Funktionieren der fürstlichen Verwaltung. Eine Auflistung von Kompetenzen des Fürsten in Gerichtsbarkeit und Verwaltung und vor allem eine Darstellung, wie sich Fürsten solche Kompetenzen neu nehmen konnten, fehlt ebenfalls vollkommen. Das wäre, geht man nach dem, was Baum schreibt, das Thema gewesen.

Damit bleibt das Resümee des Autors als bloße These ohne den Versuch einer Überprüfung stehen: »Die kontinuierliche Zunahme der Gebiete der Habsburger, die allmählich zur ›Herrschaft von Österreich‹ zusammenwuchsen, führte zu einer Herrschaftsverdichtung im Innern, die sich auch in Krisenzeiten bewährte« (S. 331). Das würde bedeuten, daß jene Fürstenfamilien, deren Gebiete sich vermehrten, auch im Ausbau der Landesherrschaft nach innen erfolgreicher waren als Familien, deren Gebiete nicht zunahmen. Die These wird in diesem Sinn in keiner Weise belegt. Vielleicht meint der Autor aber auch nur, daß es sich beim Zusammenhang zwischen der Zunahme von Gebieten eines Fürsten mit der Intensivierung seiner inneren Herrschaft um ein habsburgisches Spezifikum handeln würde – auch dafür fehlt der Beleg. Wie auch immer also die Bemerkung zu interpretieren ist, weder legt Baum dar, in welcher Weise die Vermehrung von Gebieten die Intensivierung der Landesherrschaft gefördert hätte, noch belegt er einen solchen Vorgang im Fall der Habsburger im Detail.

Der Grund für diesen Mangel des Bandes ist, wie eingestreute Bemerkungen auf den vorhergehenden Seiten nahelegen, daß der Autor Gebietserwerbungen und die Ausbildung der territorialen Gewalt in diesen Gebieten verwechselt; so heißt es im Anschluß die Erwerbungen der Grafschaft Pfirt, der Stadt und Herrschaft Villingen und anderer, die »kein gleichwertiger Ersatz für die Grafschaften Sigmaringen, Veringen, Friedberg-Scheer, die Herrschaft Kirchheim/Teck und die Besitzverluste in Schwyz und Unterwalden« (S. 98) gewesen seien: »Die genaue Analyse dieser Entwicklung führt zwangsläufig zu dem Schluß, daß die Königspolitik die Entfaltung der territorialen Stellung eher behindert als gefördert hat« (S. 99). Angesichts dessen, daß die Ausgestaltung der Herrschaft in diesen Territorien überhaupt nicht untersucht wurde, sondern nur beschrieben wurde, welche Gebiete Habsburger verloren und welche sie neu erhielten, entbehrt dieser Schluß jeder Grundlage.

Über diesen grundsätzlichen Mangel hinaus befriedigt auch die Beschreibung von Gebietsgewinnen und -verlusten als solche nicht. Es handelt sich im wesentlichen um eine chronikalische Darstellung der Vorgänge, die einem Haus- und Hofhistoriographen verflossener Zeiten Ehre gemacht hätte.

Nichts könnte den altertümlichen Charakter dieses Buches besser unterstreichen als der Beginn der Zusammenfassung: »Die Untersuchung der Entwicklung des habsburgischen Landesfürstentums im südwestdeutschen Raum und im späteren Österreich vermag die bisherige Sicht in mehrfacher Weise zu berichtigen. Das früher aus ›kleindeutscher‹ Perspektive häufig geäußerte Verdikt, die Habsburger hätten die römisch-deutsche Königswürde zum Ausbau ihrer Hausmacht benutzt, bedarf einer differenzierteren Betrachtungsweise« (S. 329). Die differenziertere Betrachtungsweise besteht in der Feststellung, daß die anderen das gleiche gemacht haben. Das soll gar nicht bestritten werden, obwohl nicht erkennbar ist, was an diesem Ergebnis neu sein soll. Bezeichnend ist es aber, wenn in einem 1994 erschienenen Buch ein historisches Untersuchungsergebnis noch im kleindeutsch/großdeutschen Koordinatensystem verankert wird. Wer allen Ernstes glaubt, heute noch gegen eine »kleindeutsche« Sicht anschreiben zu müssen, hat irgendetwas verpaßt.

Die Habilitationsschrift von Wilhelm Baum wirkt also in jeder Hinsicht wie ein Überbleibsel aus einer anderen Zeit — eine chronologische Aneinanderreihung von Details aus der Geschichte des »Erzhauses«, ohne Bezug zum eigentlichen Thema und obendrein von einem eher sonderbaren Erkenntnisinteresse getragen.