Heinrich Kaak
Eigenwillige Bauern, ehrgeizige Amtmänner, distanzierte fürstliche Dorfherren: Vermittelte Herrschaft im brandenburgischen Alt-Quilitz im 17. und 18. Jahrhundert
Berlin
Berliner Wissenschafts-Verlag
2010
456 S., 26 SW-Tafeln
€ 59,00
Habilitationsschrift [2006], Universität Hannover
Rezensent: Takashi Iida
Historicum, Winter 2011/2012—Frühling 2012, 58—61
»Wo man die Debatte um die Möglichkeiten und Grenzen mikrogeschichtlicher Forschung führt, wird diskutiert, wie sich die Mikrogeschichte von der Makrogeschichte abgrenzt oder sich — vielleicht besser gesagt — zu ihr in Beziehung setzt, weil die Mikrogeschichte erklärtermaßen in Unabhängigkeit oder relativer Gelöstheit von der Makrogeschichte eigene Ergebnisse zu erzielen versucht. Die Mikrogeschichte will gerade keine Fallstudien nach vorliegenden Mustern oder Konzepten produzieren, also nicht deduktiv vorgehen, sondern aus ihren induktiv gewonnenen Ergebnissen Fragen an die Makrogeschichte stellen. Auf Grund ihrer kleinräumigen Perspektive ist ihre allgemeine Aussagefähigkeit zwangsläufig eng begrenzt. Dieses Problem des Verhältnisses kleinräumiger Ergebnisse zu raum- und zeitübergreifenden Konzepten spitzt sich zu, wenn die Mikrogeschichte eigene, von der Makrogeschichte abweichende oder ihr sogar entgegengesetzte Resultate erzielt und daraufhin makrohistorische Annahmen anzweifelt. Da auf solche Weise sehr viel sehr leicht angezweifelt oder ›widerlegt‹ werden kann, ist die Mikrogeschichte ein Mittel, das in der Argumentation vorsichtig zu handhaben ist, soll sie sich nicht das Image eines wohlfeilen Mittels zum Beweis für alles und jedes erwerben.« (32) So mahnt Heinrich Kaak in der Einleitung seiner vor allem in Potsdam und Berlin erarbeiteten, 2006 von der Gottfried Wilhelm Leibnitz Universität Hannover angenommenen und daraufhin publizierten Habilitationsschrift.
Hier geht es um die Beziehung zwischen den in den letzten Jahrzehnten sich ansammelnden Mikrostudien zum ländlichen Brandenburg und dem seit mehr als ein Jahrhundert überlieferten Makrokonzept, die gutsherrschaftlich ausgeprägten Agrargesellschaften östlich der Elbe dem grundherrschaftlichen Westen gegenüberzustellen.
Während die älteren Forschungen ihre Beispiele im Bereich ausgeprägter Gutsherrschaft bis hin zur Leibeigenschaft vorzugsweise wählten, um das Schicksal des Gutsuntertanen als eines »Mitteldings zwischen Lasttier und Mensch« zu präsentieren, tendieren die aktuellen antithetischen Forschungen dazu, sich auf die Beispiele der gemäßigten Herrschaftsverhältnisse zu beziehen, um Untertanenerfolge und -freiheiten hervorzukehren, wodurch der Kontrast von Ost- und Westelbien undeutlicher geworden ist. Dazu erinnert Kaak: »Die zahllosen Dörfer, deren rechtliche und wirtschaftliche Lage dazwischen einzuordnen ist, die nur ihre kleinen Erfolge bei der Verteidigung mittlerer Frondienstregelungen erzielten, kommen zu kurz« (369). So redet er von der »Mitte« am Beispiel des großen Dorfes Alt-Quilitz (heute: Neuhardenberg) in der östlichen Kurmark, um nicht mehr eine Antithese, sondern eine Synthese aufzustellen.
Nach der reiflichen Erwägung der umfangreichen Forschungsliteratur zur Gutsherrschaft (5—53) stellt Kaak zunächst die Geschichte von Alt-Quilitz unter den adligen Herrschaften vom späten Mittelalter bis zum späten 17. Jahrhundert dar (53—102). Zunächst untersucht er sehr genau das Alt-Quilitzer Dorfleben und die vielschichtige Herrschaftspraxis im Zeitraum von 1679 bis 1762, in dem das Dorf zusammen mit der Hälfte des benachbarten Dorfes Quappendorf zum Amt Quilitz gehörte, einem Besitz der Kurfürstin Dorothea und ihrer Nachkommen, der Markgrafen von Brandenburg-Sonnenburg (103–260). Im Zentrum steht dabei der große Dienstkonflikt in Alt-Quilitz von 1723 bis 1728 und seine Nachwirkungen (167—231). Anschließend werden vier größere Ereignisse (Gesindezwangskonflikt, Separation, Urbariumerrichtung und Grenzkonflikt) im Amt Quilitz in der nachmarkgräflich-adliger Zeit bis 1797 untersucht (261—327). Zum Schluß kommen Bilanz und Schlußfolgerungen in stattlichem Umfang (329—380).
Im Jahr 1405 hatte in Alt-Quilitz die Entwicklung der Gutsherrschaft mit Frondiensten noch nicht eingesetzt; im Jahr 1571/80 war sie aber hier fest verankert (91). Seitdem spielten hier Gutsherrschaft und Frondienste »ganz sicher eine zentrale Rolle« (99), wie denn überhaupt in Brandenburg, wo »sich im 16. und 17. Jahrhundert in jedem zweiten von annähernd zweitausend […] Dörfern mindestens ein Rittersitz befand« und »in die Bewirtschaftung der dazugehörigen ritterlichen Eigenwirtschaften zusätzlich Hunderte von Nachbardörfern ohne Rittersitz einbezogen waren« (100). Dementsprechend bildeten die Bauern auch eine Tradition, die jeweils bestehende Frondienstregelung gegenüber der Herrschaft zu verteidigen, wie ein Kammergerichtsfall von 1654 deutlich zeigte (96). Der im Mittelpunkt der Untersuchung stehende große Dienstkonflikt von 1723 bis 1728 geschah zwischen den Alt-Quilitzer Bauern und dem Pächter Christian Busse, den der Markgraf Albrecht Friedrich mit seinen beiden Ämtern Quilitz und Friedland beauftragte. Um Meliorationen der Ämter zu erzielen, versuchte Busse in Alt-Quilitz die bäuerlichen Dienste zu erhöhen und sich die Baudienste am dritten Wochentag zu sichern, was den fünfjährigen zähen Widerstand der Bauern auslöste. Infolge der Exmittierung der beiden »Rädelsführer« Georg Müller und Martin Glietzing, die Busse 1728 unter der Präsenz der Soldaten vornahm, erlosch die Widerständigkeit und nahmen die Alt-Quilitzer Bauern die Diensterhöhung endgültig hin. Die Strafe wurde ernstgenommen, weil die Bauern eine dortige bäuerliche Existenz einer Abwanderung oder Flucht vorzogen. Selbst die Exmittierten wiederholten die Zurückforderung ihrer Höfe, Müller bis 1747, allerdings ohne Erfolg. Wie sehr sich die Alt-Quilitzer Bauern seit 1728 der neuen erhöhten Dienstverpflichtung anpaßten, ergibt sich sehr klar aus der detaillierten Verhandlung zwischen ihnen und ihrem Gutsherrn Joachim Bernhard von Prittwitz zur Errichtung des Urbariums von 1786, also zur genauen Bestimmung der bestehenden Rechte und Pflichten der beiden Seiten. Zu zwei Dritteln der insgesamt 351 Paragraphen des Urbariums handelt es sich um Dienste (299 f.). Diese waren also nach wie vor die Kernfrage. Die Untertanen wollten in der Dienstfrage ganz sicher gehen, ihr Dienstreglement war jedoch verbrannt. Um sich zu vergewissern, wie die Bestimmungen gewesen waren, forderten sie eine Aussetzung der Verhandlung und die Herbeischaffung dieses Dienstreglements. Damit meinten sie den Bescheid der Untersuchungskommission von 1725 und bestanden darauf, das alte Dienstregister aus der markgräflichen Kammer in Berlin zu holen. »Diese erst gegen den mehrjährigen Widerstand ihrer Vorfahren durchgesetzte Dienstregelung wurde ihnen jetzt zum Fixpunkt ihrer Verteidigung« (296).
Hinter dieser durchgehend stabilen und vitalen Gutsherrschaft mit Frondienstsystem führte die Gemeinde Alt-Quilitz »zweifellos ein Schattendasein« (199), selbst beim Großkonflikt 1723–1728. Auch bei der Separation des Herren- und Untertanenlandes in Alt-Quilitz von 1770 bis 1772 konnte die bäuerliche Gemeinde sich nicht selbst behaupten und nahm hin, daß die Herrschaft sich die besten Teile der Flur aneignete. Mit gutem Recht führt Kaak die strukturelle Schwäche der Gemeinde auf das schlechte Besitzrecht ihrer Mitglieder zurück, also auf das lassitische Besitzrecht ohne Eigentumsqualität (355 f.). Das wirkte sich aber auch vielfach zugunsten der Untertanen aus. Während der Wiederherstellungsphase nach dem Dreißigjährigen Krieg hatten die weniger Besitzenden eine größere Chance des sozialen Aufstiegs, da sie die verwüsteten Bauernhöfe übernehmen konnten, ohne diese käuflich zu erwerben (117). Die Herrschaft war allgemein verpflichtet, die Gebäude der Lassiten mit eigenem Bauholz zu reparieren und zu erneuern. Um 1726
versuchte der markgräfliche Pächter Busse die Alt-Quilitzer Untertanen zu Eigentümern ihrer Höfe zu machen, um Einnahmen zu erzielen und das markgräfliche Amt von Baukosten für die in schlechtem Zustand befindlichen Untertanengebäude zu entlasten. Dies lehnten jedoch die Untertanen ab, da sie selbst die Baukosten nicht übernehmen wollten (188). Im Jahr 1767 hatte von Prittwitz zur Strukturverbesserung der Gebäude von insgesamt 36 Alt-Quilitzer Untertanen umfangreiches Baumaterial zu geben, seine erste größere Maßnahme vor der Separation (276). Im Urbarium von 1786 enthielt der Titel über die herrschaftlichen Pflichten gegen die Untertanen zwar nur elf Paragraphen, hatte aber die höchste Umstrittenheitsrate. Von Prittwitz konnte sich also mit seinen lassitischen Untertanen wegen der meisten Bedingungen der ihnen zu gewährenden Bauhilfen nicht einigen (298 f.). Wäre es zuviel gesagt, daß nicht nur die bäuerlichen Baudienstleistungen für die Amtsgebäude, sondern auch die herrschaftlichen Gegenleistungen an Bauholz und -hilfen für die Untertanengebäude im Brennpunkt der gutsherrlich-bäuerlichen Interessen standen? Beharrend auf Laßbesitz mit Bauunterstützungen nahmen die Alt-Quilitzer Bauern die erhöhte Baudienstpflicht in Kauf. Die Quappendorfer wurden dagegen Eigentümer durch selbständige Wiederherstellung der Gebäude nach dem Großfeuer von 1766 (263). Dies verstärkte die Schlagkraft der Gemeinde, der es gelang, nach dem Konflikt um Gesindezwang 1770 einen Vergleich mit von Prittwitz zu schließen, wodurch die bisherigen Frondienste und Gesindezwangdienste in Geldabgaben umgewandelt wurden (273).
Aus den von Kaak detaillierten Konfliktsvorgängen ergibt sich nicht zuletzt, wie tief und intensiv der Landesherr beziehungsweise der Staat in lokale gutsherrliche Gebiete eingriffen, sicher eine der bedeutendsten Leistungen seiner Arbeit. Im ländlichen Brandenburg handelte man »wenig miteinander aus, man fuhr sich vielmehr sehr schnell im Konflikt fest und rief dann den Staat als Schiedsrichter an« (364). Beim großen Dienstkonflikt von 1723 bis 1728 forderten die Alt-Quilitzer Untertanen, daß der Landesherr sie gegen ihren Pächter beschütze. Die Exmittierung der Dienstverweigernden von 1728 erfolgte nicht durch den Pächter allein, sondern erst mit Einsatz der staatlichen Militärgewalt. Im Vergleich zu der markgräflichen Zeit, in der die landesherrliche Zweigfamilie der Gutsherr war, zeigte sich unter der nachfolgenden adligen Gutsherrschaft ein »Dreiecksverhältnis« (264) von Staat, Gutsherrn und Untertanen deutlicher. Die preußischen Könige wollten Adel und Bauern zugleich konservieren; »es verbot sich daher — zumindest prinzipiell — mal auf der einen, mal auf der anderen Seite willkürlich unterstützend tätig zu werden, es mußte vielmehr im staatlichen Eingreifen eine Allgemeinverbindlichkeit der Grundsätze erkennbar sein« (364). Bei dem Konflikt um den Gesindezwangdienst in Quappendorf hatte Friedrich II. nichts gegen die Durchsetzung des Gesindezwangdienstes an sich, weil sie den Grundsätzen der Gesindeordnung von 1769 entsprach. Trotzdem schritt er gegen die Anordnung der militärischen Exekution durch den Landrat ein, da diese Sache gerade als Rechtsstreit beim Kammergericht anhängig war. Bei der Regelung ziviler Angelegenheiten durch die Justiz sollte die Anwendung militärischer Exekution ausgeschlossen werden (269). Sonst stand »hinter den Gutsherrn und Pächtern aber weiterhin der preußische Staat, das heißt das preußische Militär, das die gutsherrschaftliche Agrarordnung als solche garantierte« (366). Vor einer militärischen Exekution war der Staat natürlich bemüht, einen Konflikt beizulegen. In allen von Kaak behandelten Streitfragen wurden Kommissionen zur Untersuchung und Lösungssuche errichtet. Gemeinsam waren den Fällen das umständliche Procedere sowie der Aufwand an Personal und Zeit, den Verwaltung und Justiz trieben. Mit reichlichen Belegen der intensiven und tiefen Eingriffe des Staates in die gutsherrlichen Bereiche relativiert Kaak die tradierte Annahme, daß Gutsherrschaften »kleine Reiche« gewesen seien (326).
Auf Grundlage seiner detaillierten Mikrountersuchung über Alt-Quilitz, aber auch seiner ausgezeichnet breiten Literaturkenntnisse zur Gutsherrschaft in Brandenburg und Mitteleuropa1 klärt Kaak abschließend die eingangs gestellte Frage nach Mikro- und Makrogeschichte. Die westöstliche Divergenz im frühneuzeitlichen Europa »ist durch einige Mikrostudien nicht widerlegt — und das ist auch gar nicht ihre Aufgabe«. Ihre Aufgabe »kann es sein, Räume gemeinsamer Prägung in ihrer inneren Vielfalt zu zeigen. Aber die Vielfältigkeit Nordfrankreichs war beispielsweise eine andere als diejenige Litauens. Das Schema der agrarischen Dichotomie, das vor genau einhundert Jahren die Diskussion bestimmte, beruhte auf einem Schwarz-Weiß-Denken, das jetzt jeweils unterstellt wird, wenn man die Vorstellung eines Europas unterschiedlicher Prägung formulieren will. Ein im Kern duales Konzept der Vielfältigkeit […] muß keineswegs auf eine Dichotomie längs eines Flusses reduziert sein, die Diskussion ist auch seit mehr als zwanzig Jahren darüber hinaus. Im hier gedachten Sinne bedeutet es, Europa als zusammengehöriges Gebiet in seiner westöstlichen Divergenz zu begreifen« (373 f.) Europa aus agrarhistorischer Perspektive zunächst als zusammengehöriges Gebiet zu begreifen hat guten Grund, zumal Michael Mitterauer für West- und Mitteleuropa die aus der frühmittelalterlich-karolingischen Agrarrevolution entspringenden gemeinsamen Entwicklungstendenzen, einen »europäischen Sonderweg«, festgestellt hat.2 Die west-östliche Divergenz in der Frühneuzeit beschreibt Kaak in verfeinerter Gestalt, daß etwa vom Niederrhein zur unteren Oder die Häufigkeit und Größe der herrschaftlichen Großbetriebe teils kontinuierlich, teils stufenweise nach Osten ansteigt, die Situation der Landbevölkerung sich entsprechend verschlechtert (376). Im inneren Spektrum der ostelbischen Gutsherrschaftgesellschaften findet er in Brandenburg »die mittelmäßig ausgeprägte Variante eines wesentlich vom Staat aufrechthaltenen Patts zwischen Gutsherrn und Gutsuntertanen« (371). Die Bauernschutzpolitik der preußischen Könige konservierte hier die Bauern in ihrem Bestand. Damit war den Herren der Weg gewiesen, bei der unter Zwang geleisteten Gutsbewirtschaftung durch die Bauern, also dem Teilbetrieb mit bäuerlichen Frondiensten und Gespannen zu bleiben. »So breitete sich auch die Errichtung von Eigenbetrieben, das heißt von ausschließlich mit Gutspersonal, -gerät und -zugvieh bewirtschafteten Gutshöfen und Domänenvorwerken, viel langsamer aus als zum Beispiel in Mecklenburg.« Unter der Dominanz des Teilbetriebs mit wöchentlichen Frondiensten »blieben Bauern und Herren bzw. Herrschaftsbeauftragte so stets bis in die alltägliche Praxis hinein intensiv aufeinander bezogen, intensiver vielleicht als in den meisten anderen Gebieten«. (380) Bestimmt weit intensiver als ihre westelbischen Standesgenossen, die zweimal im Jahr Abgaben zu leisten und sonst nur wenig mit der Herrschaft zu tun hatten (347). Zur intensiven alltäglichen Beziehung der Bauern und Herren in Brandenburg diente — so dürfte man hinzufügen — auch der verbreitete Laßbesitz, bei dem der Gutsherr für Reparierung und Erneuerung der Untertanengebäude zu sorgen hatte.
Leider enthält sich Kaak einer Untersuchung zur Auflösung der Gutsherrschaft im 19. Jahrhundert, obwohl seine Untersuchung andererseits ins Mittelalter zurückreicht. Wie erfolgten genau die bäuerliche Eigentumserwerbung von 1801 und die Dienstaufhebung von 1801 bis 1806 in Alt-Quilitz? Inwieweit kann man von der Beharrlichkeit des gutsherrschaftlichen Systems auch für das 19. Jahrhundert sprechen? Lieselott Enders hat die von Bauern initiierte Dienstaufhebung bereits vor 1807/11 vielfach nachgewiesen.3 Es gab andererseits auch einen verbreiteten Widerstand der dienstfreien Domänenerbbauern gegen die Ablösung ihres von der lassitischen Zeit her überbrachten Rechts auf Bauholz aus königlicher Heide, das sie nicht selten in die zweite Hälfte des
19. Jahrhunderts beibehalten konnten.4 Obwohl die Gutsherrschaftsforschung mit Georg Friedrich Knapps Arbeit über »die Bauernbefreiung« (1887) in Gang gekommen war, wurde dieses Thema in den neueren Studien weitgehend vernachlässigt und bleibt ein Desiderat.
In der Gesamtheit genommen gelingt es Kaak in seiner Habilitationsschrift, nicht nur durch detaillierte Mikrountersuchung zum Alt-Quilitzer Dorfleben unter der vielschichtigen Herrschaftspraxis ein sehr bereichertes, verfeinertes und innoviertes Durchschnitt- beziehungsweise Normalbild der doch als »gutsherrschaftlich« anzusehenden Agrargesellschaften des frühneuzeitlichen Brandenburgs herauszuarbeiten, sondern auch im (mittel)europäischen Vergleich auf Grundlage des erneuerten verfeinerten agrardualistischen Makrokonzeptes die brandenburgischen Eigenschaften in überzeugender Weise zu ermitteln. Keine weitere Forschung zur Gutsherrschaft, sei sie mikro- oder makrohistorisch, darf es verabsäumen, sich mit dieser Arbeit gründlich auseinanderzusetzen.