Thomas Olechowski
Die Entwicklung des Preßrechts in Österreich bis 1918. Ein Beitrag zur österreichischen Medienrechtsgeschichte
Wien
Manz
2004
736 S.
€ 128,00
Habilitationsschrift [2003], Universität Wien
Rezensent: Martin Moll
Historicum, Sommer 2006, 14—17
Mehr als 700 Seiten über ein anscheinend so trockenes, juristisches beziehungsweise rechtsgeschichtliches Thema wie die Entwicklung des Preßrechts in der Habsburgermonarchie — wer wird, so möchte man fragen, einen solchen Wälzer in die Hand nehmen, geschweige denn von Anfang bis Ende lesen? Unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Qualität entfalten Bücher nun einmal aufgrund ihrer Aufmachung, ihres Umfangs und — wie hier — ihres hohen Preises eine abschreckende Wirkung auf die Leserschaft.
Ginge von dem hier zu besprechenden Buch, mit dessen Manuskript der damals erst dreißigjährige Thomas Olechowski 2003 an der Juridischen Fakultät der Universität Wien für Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte habilitiert wurde, eine solche Wirkung aus, so müßte man dies zutiefst bedauern. Es ist nämlich ein wirklich gutes und, man glaubt es kaum, auch spannendes und kurzweiliges Buch, und das obendrein zu einem wichtigen und weitgehend unbeachteten Thema.
Spätestens durch die Rezeption der inzwischen etwas in die Jahre gekommenen Theorie von Jürgen Habermas zur Geschichte der »Öffentlichkeit« begannen verschiedene Disziplinen, darunter die Geschichtswissenschaft, sich mit dem empirischen Gehalt dieses Konzepts näher zu beschäftigten. Auf Habermas’ regelrecht kanonisierte Lehren ist hier nicht näher einzugehen, zumal dies auch Olechowski nicht tut. Zum Verständnis genügt der Hinweis, daß Habermas mit dem 18. Jahrhundert eine nachhaltige Ausweitung der öffentlichen Kommunikation ansetzt, die zwar aus heutiger Sicht auf eine kleine Elite beschränkt war, aber doch einen Umfang und eine Intensität annahm, die es erlauben, von einer von den Herrschenden mehr oder weniger unabhängigen, sich fortgesetzt über unterschiedlichste, keineswegs ausschließlich politische Themen austauschenden Öffentlichkeit zu sprechen.
Dieser bereits grenzüberschreitende Austausch, der sich im 19. Jahrhundert weiter intensivierte, wurde vor allem von den Medien getragen, worunter unter den Bedingungen der Zeit praktisch ausschließlich gedruckte Erzeugnisse (Zeitungen, Zeitschriften, Flugblätter und Bücher) zu verstehen sind. Nun gibt es verschiedene Wege, auf denen sich die Wissenschaften diesem qualitativ und quantitativ neuartigen Phänomen nähern können: Die Printmedien wurden hinsichtlich ihrer sozialen Rolle als Träger binnengesellschaftlicher und politischer Kommunikation untersucht, oder es wurde der ökonomische Aspekt, die Herausbildung einer den Gesetzen des Marktes unterworfenen, dem Publikumsgeschmack ebenso gehorchenden wie ihn formenden Massenpresse analysiert. Demgegenüber fand der rechtliche Rahmen, in dem sich dies alles abspielte – und in einer Epoche zunehmender Regelungsdichte durch staatliche Normen abspielen mußte – deutlich weniger Interesse. Wurde das Preßrecht, so der etwas altertümliche deutsche Ausdruck, beleuchtet, so stand der letztlich erfolgreiche Befreiungskampf gegen die staatliche und kirchliche Bevormundung, insbesondere die Zensur, im Mittelpunkt. Dabei wurde immerhin erkannt, daß die heute selbstverständliche Etablierung einer freien Presse als Sprachrohr der öffentlichen Meinung am Ende eines langen Prozesses stand, der die Überwindung erheblicher Widerstände voraussetzte. Das wohl wichtigste Instrument der beharrenden Kräfte war das Preßrecht –zugleich wurde es paradoxerweise, spätestens ab dem 19. Jahrhundert, von manchen als jenes Mittel verstanden, mit dem Freiheit und Unabhängigkeit der Presse garantiert werden sollten!
Schon diese knappen Ausführungen haben hoffentlich deutlich gemacht, daß es sich beim Preßrecht auch für den Historiker, namentlich für den an Politikgeschichte interessierten, um ein spannendes Thema handelt. Freilich darf es — und dies gehört nach Meinung des Rezensenten zu den bedeutendsten Erkenntnissen der Studie Olechowskis — nicht auf die Zensur, deren Vorhandensein oder Abwesenheit, deren strengere oder lockere Handhabung reduziert werden. Zensur war stets immer nur ein (unterschiedlich wichtiger) Teil jenes Bündels an Instrumentarien, mit denen die staatliche (lange auch die kirchliche) Obrigkeit die Printmedien zu kontrollieren trachtete. Und es ging dabei, wie Olechowski ebenfalls deutlich macht, keineswegs nur darum, die wie immer definierten Herrschenden vor unliebsamer Kritik abzuschirmen. Der Schutz sonstiger, nicht-staatlicher oder nicht-religiöser, aber legitimer Interessen gegenüber einer zunehmend als allmächtig empfundenen Massenpresse muß zwar kritisch hinterfragt, aber nicht a priori als bloßer Vorwand abgetan werden.
Anlage und Gliederung der Studie folgen einer chronologischen Einteilung, was durchaus naheliegt, doch vermitteln sie dem Leser durch ihre quer zur Chronologie verlaufende sachliche Einteilung, daß das gesamte Preßrecht eben aus differenzierten, teils eigenständigen, teils miteinander verflochtenen Subsystemen oder Teilrechtsgebieten bestand. Olechowski unterstreicht, daß es zwar phasenweise ein eigenes Preßgesetz oder eine Preßordnung gab, preßrechtlich relevante Vorschriften zugleich aber auch in einer Fülle sonstiger Normen enthalten (manchmal regelrecht versteckt) waren, die keine geringere Bedeutung hatten, weil sie erst alle zusammen das Preßrecht bildeten. Von der Forschung weitgehend vernachlässigt sind beispielsweise das hier ausführlich behandelte Preßgewerberecht und das Preßzivilrecht. Das Erstgenannte regelte, wer überhaupt und unter welchen Bedingungen Preßerzeugnisse herstellen beziehungsweise vertreiben und/oder importieren durfte. Regulierung und Kontrolle des Imports waren schon deshalb wichtig, weil der Markt für Printmedien in einer sich ansatzweise globalisierenden Welt nicht ein ausschließlich österreichischer war beziehungsweise sein konnte. Diese Feststellung gilt natürlich besonders für die deutschsprachigen Medien, unabhängig davon, ob Österreich vor 1866 in Deutschland eine Rolle spielte oder danach von dort vertrieben wurde: Der geistige Austausch (nicht zum geringsten über Fragen des Preßrechts) war von 1866 und seinen Folgen kaum betroffen. Mittels des erst spät im 19. Jahrhundert beseitigten Konzessionssystems hatte die Obrigkeit eine wichtige, auf den ersten Blick ganz unpolitisch gefärbte Möglichkeit, den Zugang zu den Printmedien quasi gewerberechtlich zu reglementieren. Mehr noch als die eigentliche Zensur eröffnete dieses Teilrechtsgebiet den Behörden mannigfache Wege für Schikanen und Behinderungen der Produzenten und Vertreiber von Druckerzeugnissen.
Wenn Olechowski solchen und anderen scheinbaren Nebengebieten des Preßrechts breiten Raum widmet, so geht es ihm weder um Faktenhuberei noch um eine bloß irrelevante Details produzierende Vollständigkeit: Vielmehr spiegelt sich darin die Erkenntnis, daß die meist im Mittelpunkt stehende Zensur nur ein Mittel unter vielen war, um die im Zeitverlauf immer aufsässiger werdende Presse im Zaum zu halten. Ein Mittel obendrein, dessen Ambivalenz und anrüchiges Odium den Behörden zunehmend klar wurden, weshalb sie naturgemäß trachteten, die erstrebten Zwecke mit anderen, weniger im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Methoden beziehungsweise Rechtsnormen zu erreichen. Ein weiteres dieser, von der Forschung freilich schon längst erkannten Verfahren war die Besteuerung der periodischen Druckschriften mittels des sogenannten Zeitungsstempels und der Inseratenabgabe. Damit erschloß sich der Staat nicht nur willkommene Einnahmequellen, er beschränkte zugleich die Reichweite der Zeitungen, machte doch die Stempelgebühr mitunter bis zur Hälfte des Kaufpreises aus.
Wie sehr das Preßrecht ein System bildete, erhellt daraus, daß die Normen für periodische Druckschriften, die es der Obrigkeit naturgemäß besonders angetan hatten, erst einmal nach einer Definition solcher Periodika verlangten. Dies war freilich leichter gesagt als getan. Wie immer die Definition lautete, sie rief sofort Versuche auf den Plan, ihre Inhalte zu umgehen. Lautete beispielsweise die Begriffsbestimmung auf einmal monatliches Erscheinen, so brachten manche Verleger ihr Produkt eben nur jeden 32. Tag unters Publikum.
An dieser Stelle muß eines der wichtigsten und überzeugendsten Resultate Olechowskis erwähnt werden, das mit jenen hier nur angerissenen Umgehungsversuchen zusammenhängt: Das Preßrecht war — diese Erkenntnis zieht sich wie ein roter Faden durch die Studie — selten und je länger desto weniger das Produkt einsamer obrigkeitlicher Entschließungen, sei es jener des Monarchen, einer parlamentarischen Körperschaft oder beider. Vielmehr spiegelt das Preßrecht in seinen unablässigen, oft ganz kurzfristigen und rasch aufeinander folgenden Änderungen den permanenten Kampf zwischen der Legislative und den Rechtsunterworfenen. Letztere bewiesen einen unglaublichen, von Olechowski anhand zahlreicher — oft skurriler — Beispiele belegten Einfallsreichtum, die sie drückenden gesetzlichen Bestimmungen und/oder die behördliche Praxis scheinlegal zu umgehen, indem sie nach Schlupflöchern Ausschau hielten, die den Gesetzesmachern entgangen waren. Die Normproduzenten wiederum sammelten sorgfältig gemachte Erfahrungen und waren bestrebt, daraus Lehren zu ziehen und Defizite zu beseitigen. Es ist keine Übertreibung zu sagen, daß das Preßrecht schon im 19. Jahrhundert, dem Schwerpunkt der Arbeit, zu einer Spezialdisziplin ausdifferenziert wurde, die nur mehr von wenigen Fachleuten — innerhalb und außerhalb des Behördenapparates — voll überblickt werden konnte. Vermutlich lag es auch daran, daß die Novellierungen des Preßrechts stets Jahre an Vorlaufzeit, unzählige Entwürfe, Memoranden und Gutachten sowie ausgedehnte Kommissionsarbeiten bedingten, ja voraussetzten. Es ging eben darum, jeder Eventualität vorzubeugen, denn man wußte aus der Vergangenheit, daß die Redakteure jedes neue Gesetz auf etwaige Schlupflöcher abklopfen würden. Die stürmischen Ereignisse der Revolution von 1848/49 machten da eine Ausnahme. Da ging es mit der Produktion neuer Gesetze schneller, nur hatten diese bloß ein kurzes Leben.
Olechowski liefert auf einem nicht unerheblichen Teilrechtsgebiet bedeutende Einsichten in die Gesetzesproduktion des vorkonstitutionellen wie des konstitutionellen Zeitalters. Darauf läßt sich am ehesten das Modell von »challenge and response« anwenden: Eine veränderte (politische) Lage erforderte neue Antworten, die aber postwendend, kaum daß sie ergangen waren, von den Betroffenen auf Chancen zu neuen Herausforderungen hin untersucht wurden. Die Quellen, die Olechowski diesbezüglich präsentiert (auf sie wird noch einzugehen sein), lassen keinen Zweifel daran, daß den Regierenden dieses ihr Gefangensein durchaus bewußt war.
Damit ist die Frage berührt, wie der Verfasser seinen — einleitend als primär rechtsgeschichtlich definierten — Zugang in den größeren Kontext der politischen Entwicklung einzubinden vermag. Olechowski beginnt jede der von ihm behandelten Epochen mit einem allgemeinen Teil, der in der Regel zum Verständnis hinreichende Informationen beinhaltet. In diesen Abschnitten skizziert er die innen- und außenpolitischen, verfassungsrechtlichen und machtpolitischen Rahmenbedingungen und bringt einige allgemeine Ausführungen zur Entwicklung der Printmedien, die man sich mancherorts etwas ausführlicher gewünscht hätte. Man muß dem Autor aber zubilligen, daß es für seinen Untersuchungszeitraum (von etwa 1500 bis 1918 mit Ausblicken bis auf die Zweite Republik) nicht eben leicht fällt, den roten Faden im Auge zu behalten. Dies liegt nicht nur an der stürmischen Entwicklung der Printmedien vor allem seit dem frühen 19. Jahrhundert, sondern mindestens ebenso sehr an dem Umstand, daß kaum ein anderes Rechtsgebiet derart häufigen und zum Teil tiefgreifenden, ja ins Gegenteil des Vorherigen umschlagenden Veränderungen unterworfen war wie das Preßrecht. Dieser ständige Wandel, gekennzeichnet durch Reformdebatten, kaum daß ein neues Preßgesetz erlassen war, verlangt vom Leser sorgfältige Lektüre, eine Aufgabe, die ihn passagenweise zu überfordern droht. Doch muß man dem Verfasser zubilligen, daß er sich nach Kräften bemüht, die Verbindungslinien durch Vor- und Rückblicke anschaulich zu machen.
Es liegt in der Natur der Sache, daß das Preßrecht — verstanden als der bestehende ebenso wie der künftig anzustrebende, vermeintlich bessere Zustand — nicht allein Objekt des Handelns der Regierenden war. Ganz im Gegenteil stand diese Rechtsmaterie stets im Brennpunkt der Öffentlichkeit, dafür sorgten schon die Journalisten im Interesse ihrer eigenen Sache. Olechowski weist folglich und berechtigt immer wieder darauf hin, daß jenes Rechtsgebiet, welches die Kritik der durch Zeitungen und Zeitschriften vermittelten Öffentlichkeit in Grenzen halten sollte, selbst wieder zum Objekt öffentlicher Debatten wurde. Der Anspruch der politisch interessierten Öffentlichkeit, bei der Gestaltung des Preßrechts mitzureden, konnte sich auf unterschiedlichen Feldern artikulieren — was auf das oben Gesagte über das Preßrecht als integriertes, aufeinander abgestimmtes System von Teilrechtsgebieten rekurriert. Es ging eben, wie nicht oft genug betont werden kann, nicht allein um die Aufhebung der Zensur, denn erstaunlicherweise herrschte weitgehender Konsens, daß es irgendeine Form von Kontrolle der Preßerzeugnisse geben müsse. Was man weitgehend ablehnte, war die Präventivzensur, gegen eine nachträgliche Bewertung, auch in Form von Strafprozessen, bestanden weitaus weniger Bedenken. Die Unterscheidung zwischen Präventiv- und Repressivzensur und deren unterschiedliche Handhabungsformen ist einer der weiteren roten Fäden, der sich durch dieses Buch zieht und die Darstellung gut strukturiert.
Es liegt auf der Hand, daß — abgesehen von Zeitungsverboten — die Inhaltskontrolle aus Sicht der Regierenden das Kernstück des Preßrechts darstellte. Die Herausgabe von Normen, die eine Vorzensur gestatteten, war jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die andere bildeten die immensen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. Allen voran stand der enorme Zeitdruck, unter dem die Zensoren arbeiten mußten. Die Regierung verschloß sich nämlich nicht der Erkenntnis, daß die Durchsicht der Tageszeitungen rasch vonstatten gehen mußte; als Regel kann man für das 19. Jahrhundert eine Zeitspanne von ein bis drei Stunden zwischen Abgabe des Probeexemplars und amtlicher Freigabe oder Beanstandung ansetzen. Kein Wunder, daß an der chronischen Überlastung der Zensoren ebenso ständig Kritik geübt wurde wie an deren oft fehlender Eignung. Selbst im Vormärz, traditionellerweise als Paradebeispiel eines rigiden Zensursystems gedeutet, kam es nie zur Etablierung eines die Regierung befriedigenden Zustandes.
Vor diesem Hintergrund gewannen die anderen Instrumente zur Kontrolle der Presse umso mehr an Bedeutung, schloß doch das Vorhandensein einer Vorzensur nicht aus, daß selbst gegen zensurierte Erzeugnisse — gegen die übrigen sowieso — nach Erscheinen vorgegangen werden konnte und wurde. Hierfür standen das Preßstrafrecht sowie das Preßpolizeirecht zur Verfügung. Zu dem Kampf um die Pressefreiheit, den Olechowski für jeden behandelten Zeitabschnitt in einem eigenen Kapitel beleuchtet, gehörte typischerweise der Versuch der Normunterworfenen, die als Willkür ausgelegten Befugnisse der Polizei zugunsten der Justiz zurückzudrängen; die Justiz wiederum sollte idealerweise durch unabhängige Richter ausgeübt werden, die Schuldfrage sollten nach einer in den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts endgültig erfüllten Forderung Geschworene beantworten. Die Einführung der Geschworenengerichtsbarkeit war, neben der Abschaffung der Präventivzensur, das Kernstück der angestrebten Pressefreiheit, dies ungeachtet der durchaus unbefriedigenden Erfahrungen, die man damit gemacht hatte.
Es ist unmöglich, den thematischen Reichtum dieser Studie auch nur annähernd wiederzugeben; es konnten daher nur einige Schwerpunkte herausgehoben werden. Zeitlich setzt sie kurz nach der Erfindung des Buchdrucks ein und behandelt zunächst auf mehr als siebzig Seiten die Frühphase bis zur Alleinregierung Josephs II. (1780—1790). Die folgenden vier Großkapitel sind im wesentlichen durch die Verfassungsentwicklung strukturiert: Aufgeklärter Absolutismus und Vormärz, die erste konstitutionelle Ära (im wesentlichen die Jahre 1848/49), der Neoabsolutismus sowie die zweite konstitutionelle Phase (ab etwa 1860 bis 1918). In sämtlichen Abschnitten werden außerdem Grundzüge der Preßrechtsentwicklung in Mittel- und Westeuropa, insbesondere im Deutschen Bund beziehungsweise in Deutschland, vermittelt und wird die Rezeption ausländischer Debatten und Vorbilder in Österreich skizziert.
Die Quellen- und Literaturbasis des Buches ist beeindruckend. Neben der zeitgenössischen juristischen Fachliteratur stehen die Gesetzestexte einschließlich unveröffentlichter, interner Vollzugsanweisungen im Zentrum. Einen weiteren Schwerpunkt bilden parlamentarische Beratungen, die Protokolle von Regierungssitzungen sowie die anhand zahlreicher Presseartikel wiedergegebene, öffentliche Diskussion. Dem Autor ist wirklich nichts entgangen, was ihn unter anderem dazu befähigt, eine Reihe von Irrtümern der Forschung richtigzustellen.
Kurzweilig wird die im Grunde trockene Materie dadurch, daß Olechowski Theorie und Praxis, Norm und Umsetzung, verbindet beziehungsweise miteinander kontrastiert. Von den unablässigen Umgehungsversuchen war bereits die Rede, hier soll pars pro toto nur eine Kostprobe serviert werden: Da ab 1867 die wahrheitsgetreue Parlamentsberichterstattung, inklusive der wörtlichen Wiedergabe der dort gehaltenen Reden et cetera, nicht mehr zensuriert werden durfte, gingen regierungskritische Abgeordnete dazu über, verbotene Artikel unter irgendeinem Vorwand im Hohen Haus zu verlesen, sodaß man sie am folgenden Tag in den Zeitungen nachlesen konnte. 1904 versuchte ein Abgeordneter, das gesamte verbotene Theaterstück Rose Bernd von Gerhart Hauptmann zu rezitieren, was der Präsident mit der Begründung untersagte, dadurch würden Urheberrechte verletzt (623). Solche skurrilen Zwischenfälle waren nicht die Ausnahme, sondern ein wichtiger Aspekt der Wirklichkeit des Preßrechts.
Die Kritik an diesem Werk hält sich in Grenzen. Im Grunde dreht sie sich um offen gebliebene Wünsche, weniger um das, was der Verfasser dem Leser präsentiert. So sind die Ausführungen über das Mediensystem, insbesondere die sich ausdifferenzierende Presselandschaft der Habsburgermonarchie, mitunter etwas kursorisch gehalten. Die Hauptstadtpresse steht allzu sehr im Vordergrund, die Zeitungen in der »Provinz« werden wohl hin und wieder behandelt, da sich Olechowski diesbezüglich auf die Sekundärliteratur stützt, spiegeln seine Darlegungen deren Stärken und Schwächen. Mehr kann man bei der rechtsgeschichtlichen Ausrichtung der Studie kaum verlangen, doch resultiert daraus einer der beiden Schwachpunkte des Buches: Die vor allem für die Endphase der Monarchie typischen, nicht zum geringsten rechtlich ausgetragenen Konflikte der national gefärbten Preßerzeugnisse untereinander kommen eindeutig zu kurz. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, es sei ausschließlich um einen Kampf der um Preßfreiheit ringenden Periodika gegen den repressiven Staat gegangen. Tatsächlich geriet jedoch der Staat mehr und mehr zwischen die Fronten der Nationalbewegungen, die sich nicht so sehr gegen die Monarchie als Ganzes als vielmehr gegen eine andere, konkurrierende Nation wandten. Nur gelegentlich deutet Olechowski an, daß das Preßrecht um 1900 nicht zuletzt die Funktion hatte, ja unter den gegebenen Umständen haben mußte, die ärgsten Hetztiraden zu unterdrücken.
Unbefriedigend sind auch die knappen Ausführungen zum Ersten Weltkrieg, an dessen Beginn die Präventivzensur wieder eingeführt wurde. Für diesen Abschnitt stützt sich Olechowski weitgehend auf die 35 Jahre alte Studie von Spann über die Kriegszensur.1 Er behandelt die alltägliche Unterdrückung unliebsamer Berichte in den Zeitungen sämtlicher politischen und nationalen Richtungen, wobei der Eindruck entsteht, es seien durchgängig ganze Artikel eliminiert worden, was zu der bekannten Erscheinung der weißen Stellen in den Blättern führte. Tatsächlich wurden jedoch auch einzelne Sätze, ja Wörter gestrichen, sodaß die Leser mit einem Puzzlespiel konfrontiert waren. Vor allem entgeht Olechowski, daß der Erste Weltkrieg bereits den Übergang von der Präventivzensur zu der später von den Nationalsozialisten perfektionierten Presselenkung brachte: Die Redakteure erhielten nämlich nicht nur Schreibverbote, sondern detaillierte Direktiven, was in welcher Form zu bringen sei. Diese »positive« Pressearbeit bleibt gänzlich unerwähnt, wie auch die trotz allem verbliebenen Freiräume der Zeitungen nicht angemessen beschrieben sind. Die Zensur funktionierte keineswegs klaglos, der durch sie gewiß ausgeübte Zwang konnte vielfach durchbrochen werden, wie allein die ständige Kritik der Regierung an der kontraproduktiven Schreibweise der Presse von Kriegsbeginn weg belegt.2 Eine erst nach Erscheinen des Buches veröffentlichte Studie zum Kriegsüberwachungsamt macht deutlich, daß dessen auf dem Papier eindrucksvolle Zensurbefugnisse in der Praxis schlecht funktionierten.3
Abgesehen von diesen wenigen Monita kann Olechowskis Studie als durchaus gelungen bezeichnet werden. Er selbst schreibt allzu bescheiden, er habe den Forschungsstand »in einigen Punkten weitergeführt« (669). Tatsächlich hat er, erstmals seit 150 Jahren, eine geschlossene Darstellung der überaus komplexen Materie des Preßrechts vorgelegt, die neben juristischen auch eine Fülle allgemeiner Einsichten über das Verhältnis von Staat, Medien und Gesellschaft vermittelt (674). Zu den wichtigsten Erkenntnissen rechnet der Verfasser den Nachweis, daß Österreich auch nach 1867 nicht nur ein Rechtsstaat, sondern gleich einem Zwitter auch ein Polizeistaat war, »in dem die Behörden Befugnisse zur Unterdrückung oppositioneller Meinungen besaßen, wie sie heute kaum vorstellbar sind« (ebenda). Darin möchte man Olechowski nicht widersprechen. Dank seiner lesenswerten Arbeit wissen wir nun präzise, wie dieses System funktionieren sollte, tatsächlich funktionierte — oder auch nicht …