Georg Schmitz
Die Anfänge des Parlamentarismus in Niederösterreich. Landesordnung und Selbstregierung 1861—1873
Schriftenreihe des Instituts für Föderalismusforschung 36
Wien
Braumüller
1985
281 S.
Habilitationsschrift, Universität Wien
Rezensentin: Eva Sonntagbauer
Historicum, Sommer 1990, 9—11
Es gibt Dozenten für »Neuere Geschichte«, es gibt solche für »Österreichische Geschichte«, und es gibt sogar solche für »Neuere österreichische Geschichte«. Weitere Einschränkungen sind nicht üblich, mit einer Ausnahme: Die »besondere Berücksichtigung« eines Fachbereichs wird praktisch nie als spezielle zusätzliche Qualifikation empfunden, sondern normalerweise als ausschließliche Qualifikation. Es gibt also auch die Lehrbefugnis mit »besonderer Berücksichtigung«.
Und neben diesen Dingen gibt es noch die Lehrbefugnis für »Neuere Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Österreichs mit besonderer Berücksichtigung des 19. und 20. Jahrhunderts«. Privilegien dieser Art erteilt die Geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien, und das bedauernswerte Opfer heißt im vorliegenden Fall Georg Schmitz. Schmitz ist Leiter der Kulturabteilung der Niederösterreichischen Landesregierung.
Das Werk, das die Fakultät in erster Linie zu beurteilen hatte (auf die kleineren Arbeiten wird hier, wie in dieser Reihe üblich, nicht eingegangen), erschien 1985 in Wien.
Zuerst eine Darstellung des Inhalts:
Die »Vorbemerkung« enthält nur einige unwesentliche Mitteilungen und Stehsätze zum Programm der Arbeit (die zeitliche Abgrenzung durch den Beginn der Arbeit des niederösterreichischen Landtags 1861 einerseits und die direkte Wahl der Reichstagsabgeordneten statt ihrer Entsendung durch die Landtage 1873 andererseits; Selbstverwaltung, auch in Kontinuität mit der ständischen Verwaltung; der Typus »Land«), eine Einleitung gibt es nicht.
In den ersten Kapiteln werden die verfassungsrechtlichen Bemühungen und Ergebnisse von 1849 bis 1861 dargestellt: Die niederösterreichische Landesverfassung von 1849 im Vergleich mit der niederösterreichischen Landesordnung 1861 (wobei in der Verfassung von 1849 die Autonomie ausgeprägter war und Gewaltentrennung, Grundrechtskatalog und Ministerverantwortlichkeit vorkamen); der Entwurf des Organischen Statuts über die Landesvertretungen und die Entwürfe der Statuten der Landesvertretungen, die nach der Aufhebung der Landesverfassungen von 1849 durch das Silvesterpatent (1851) eine Grundlage für eine neue, äußerst eingeschränkte Form der Landesvertretungen bilden sollten; das Oktoberdiplom und die Landesstatute von 1860; das Februarpatent und die Landesordnungen von 1861.
Nach einem Kapitel über das »Land« nach dem Februarpatent (dazu unten) wird der Landtag als solcher behandelt: Die Art der Zusammensetzung, das Wahlrecht, die Wählerklassen im einzelnen (Großgrundbesitz, Städte und Märkte, Handels- und Gewerbekammer, Landgemeinden), auch unter dem Aspekt der Interessenvertretung und der Wahlvorgang.
Hierauf folgt die Darstellung der Gestaltung der Autonomie, besonders im Hinblick auf die kaiserliche Sanktion von Gesetzen bzw. auf sanktionsfreie Beschlüsse des Landtags.
Die Sessionen des Landtags, Zeremoniell, Geschäftsordnung, Ausschüsse, Sitzungspolizei, Diäten, Öffentlichkeit der Verhandlungen, Immunität und politische Richtungen und der Landesausschuß (ständiger Ausschuß mit legislativen und exekutiven Kompetenzen) werden in zwei weiteren Abschnitten besprochen.
Im längsten Kapitel (»Kompetenzen der Landesvertretung«) wird ein Überblick über die Materien geboten, die der Bestimmung durch die Landesvertretung unterlagen; berücksichtigt wird hier alles von der Vermögensverwaltung bis zum Unterrichtswesen oder den Verkehrsfragen.
Es geht weiter mit den Staatsgrundgesetzen über die Reichsvertretung und über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 und mit der Wahlrechtsreform von 1873; den Abschluß bilden Ausführungen zum Verhältnis von Reichsrecht und Landesrecht und zum Charakter des »Landes« vor und nach 1867.
Die Quellen, auf die sich Schmitz stützt, sind in einigen Fällen (Ministerratsprotokolle, Geschäftsordnung für den konstituierenden Reichstag, Nachlaß Schmerling, Landtagsakten) ungedruckt, zum Großteil (diverse Memoiren, Jahresberichte, Protokolle, Gesetzessammlungen etc.) gedruckt. Trotzdem möchte ich nicht behaupten, daß der Band wegen allgemeiner Bekanntheit und Geläufigkeit der Ergebnisse irrelevant wäre — das Verwaltungsrecht Niederösterreichs in der fraglichen Periode oder die Geschäftsordnungen der Vertretungen sind sicher ganz unbekannt, und die Kenntnis der diskutierten verfassungsrechtlichen Bestimmungen kann wohl auch nicht in allen Fällen vorausgesetzt werden. In dieser Hinsicht will ich den Band nicht kritisieren.
Seine Mängel liegen woanders:
Als eine solche Ausnahme ist die Darstellung im Zusammenhang mit dem Oktoberdiplom zu nennen. Hier wird auf Friedrich von Gentz' Überlegungen über den Unterschied zwischen »landständischen Verfassungen« und »Repräsentativverfassungen« Bezug genommen; das Oktoberdiplom wird dem landständischen Typ zugeordnet, wobei an einigen Belegen aus den Beratungen gezeigt wird, daß diese Gewichtung den an der Gestaltung Beteiligten durchaus bewußt war — zwar wahrscheinlich keine begeisternde Passage, aber doch nicht ohne Interesse.
Fragwürdig oder zumindest unergiebig scheint mir dagegen etwa die Behauptung, das Land sei in den 1860er und 1870er Jahren keine föderalistische Einrichtung gewesen (so am Schluß des letzten Abschnitt und der Zusammenfassung). Begründet wird dieser Befund damit, daß es sich bei der Rechtsordnung nach 1867 »immer noch um eine und nicht um mehrere Rechtsordnungen handelte«, was sich auch an der Bestimmung des Verhältnisses zwischen Reichs- und Landesrecht im Kollisionsfall zeige: Es sollte nämlich bei einem Widerspruch das jeweils spätere Gesetz das frühere aufheben. Nun ist es aber gerade ein Charakteristikum des Bundesstaats, daß sich Teilordnungen zur Gänze auf eine Gesamtverfassung zurückführen lassen; der Umstand, daß Landesrecht (sofern es zeitlich später entstand) das Reichsrecht außer Kraft setzen konnte, deutet außerdem eher auf eine Stärkung des Landes hin.
Sicher ist das zumindest quantitativ kein zentraler Punkt in dem Werk — unklar ist nur, warum das dem Leser überhaupt in dieser undiskutierten Form hingeworfen wird.
Dort, wo tatsächlich Versuche einer Einordnung in größere Zusammenhänge erfolgen, werden die Bezüge in einer ganz zufälligen Form hergestellt, und die Ansätze sind z. T. von einer grotesken Naivität. Ein Musterbeispiel für die schleißige Art, in der solche Fragen angegangen werden, ist das Kapitel »Was ist das ›Land‹ nach dem Februarpatent 1861?« (S. 35-40).
Darin geht es zuerst um die »Institutionalisierung ›staatsfreier‹ Öffentlichkeit«, wobei festgestellt wird, daß mit der Einrichtung von Landesvertretungen rechtliche Materien der Bestimmung durch den Einheitsstaat entzogen werden. Diese nicht eben umwerfende Einsicht wird um ein paar Bemerkungen über Wilhelm von Humboldt, Carl Friedrich von Gerber und Paul Laband erweitert, die (soweit das aus den Zitaten zu schließen ist) alle nur sekundär rezipiert wurden. Dem folgt eine begriffsgeschichtliche Seite zu Selbstverwaltung und Selbstregierung (selfgovernment).
Der letzte Teil dieses Kapitels (»Die ›schöpferischen Kräfte‹ der Gesellschaft«) beginnt mit dem unverständlichen Satz: »›Die Gesellschaft‹ war und ist eine Fiktion«. Und: »Im 18. und 19. Jahrhundert war dieser Begriff ein Programm und eine Zielvorstellung. Das Wort läßt einem [sic!] zunächst an die Gesellschaft der Salons denken« (S. 37). Schmitz zählt einige Salons auf, an die er in dieser Weise denkt, um langsam zu den Vereinen mit einer Erwähnung des Vereinsgesetzes überzugehen.
Bei den angeführten Salons, Liebhaberkonzerten und Vereinen handelt es sich um Betätigungen der »Bürgerlichen Gesellschaft« (die von Schmitz meistens groß geschrieben wird). Was der Autor darunter versteht, gibt er nicht preis, meint aber offenbar damit nicht eine Organisationsform (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder dgl.). Jedenfalls flüchtet diese schemenhafte »bürgerliche Gesellschaft« nach dem Verbot der politischen Vereine in die »ständischen Lesezimmer«, wo sie diskutieren lernt. Das glückliche Ende: »Die Institutionalisierung ›staatsfreier‹ Öffentlichkeit in der Landesvertretung führt zur Übernahme der Regeln dieser Bürgerlichen Gesellschaft« (S. 39) — das ist die Salontheorie des Parlamentarismus.
Das ganze Kapitel ist einfach lächerlich.
Es sei aber noch einmal betont, daß derartige übergreifende Einschätzungen nur sehr wenig Raum in dem Band einnehmen. Der Großteil ist Faktenhuberei der lähmendsten Sorte. Selbst bei größter Nachsicht gegenüber faktizistischen Tendenzen ist schwer einsichtig, wozu und für wen kleinste Details aus dem Verwaltungsrecht über Seiten hinweg referiert werden — allein das Kapitel über »Kompetenzen der Landesvertretung«, in dem ausschließlich auf diese Art vorgegangen wird, nimmt mehr als ein Drittel des Bandes ein, die anderen Teile unterscheiden sich aber auch nicht wesentlich davon.
Die Entscheidung, welche Passage hier zur Illustration wiedergegeben werden soll, fällt schwer angesichts einer Wahl zwischen den Prämien für Hornvieh- und Obstbaumzucht (S. 117), den Zuständigkeiten in Bausachen (164—165) und ähnlichen Dingen. Ich entscheide mich für das Kapitel »Jagd, Fischerei, Bienenzucht, Tierschutz«, das hiemit vollständig wiedergegeben sei:
»Der LT lehnte es zunächst ab, sich mit Petitionen zu befassen, die Fälle von Wildschaden, Beeinträchtigungen von Fischereirechten oder Schäden an Weingärten durch Bienenhaltung betrafen [Fn.], da ›es sich nicht um ein öffentliches Interesse, sondern um ein Privatinteresse‹ handle [Fn.].
Dennoch reichten das Jagdpatent RGBl 154/1849 und dieses ändernde Ministerialverordnungen nachfolgender Jahre nicht mehr aus, um auftretende Konflikte zu vermeiden. So forderte der LT 1869 die Regierung auf, ihm eine Regierungsvorlage über eine Jagdordnung für NÖ 'mit Festsetzung einer Schon- und Hegezeit' vorzulegen [Fn.]. 1872 wurde diese Vorlage ergebnislos urgiert [Fn.]. Der LT hatte jedoch in der Zwischenzeit ein Gesetz über die Schonzeit der Jagd beschlossen [Fn.].
Die Unterstützung der Errichtung einer Bienenzucht- und Seidenbauschule lehnte der LT ab [Fn.].
Über Anregung der kk Gartenbaugesellschaft in Wien faßte der LT 'die diesfalls einzelnen bestehenden politischen Verordnungen' zum Schutz und der Erhaltung der Singvögel zu dem Gesetz LGBl 5/1869 betr den Schutz der kleinen Vögel [Fn.] zusammen. Nach diesem Gesetz wie auch nach dem Gesetz LGBl 4/1869 betr den Schutz der Bodenkultur gegen Raupenschäden und Maikäfer [Fn.], kam dem Gemeindevorsteher in Verbindung mit 2 Gemeinderäten eine Strafkompetenz zu, wobei die politische Behörde (Bezirksverwaltung) als Berufungsinstanz fungierte.
Zu keinem Erfolg führte die Petition des Wiener Tierschutzvereines auf Erlassung eines allgemeinen Tierschutzgesetzes, weil der LT annahm, daß Tierschutz ein Teil der Polizeistrafgesetzgebung und somit Kompetenz des Reichsrates sei [Fn.]« (S. 119—120).
Dieses Kapitel ist nicht deshalb schlecht, weil Maikäfer, Bienen und kleine Vögel kein würdiger Gegenstand für die Geschichte wären. Vielmehr ist es schlecht, weil es nicht geschrieben worden wäre, wenn die Maikäfer, Bienen und kleinen Vögel nicht in den stenographischen Protokollen als Thema auftauchen würden.
Es genügt nicht, stenographische Protokolle durchzulesen und in mehr oder weniger resümierender Form wiederzugeben. Das ist zu anspruchslos. Die theoretische und konzeptuelle Leistung des Verfassers hat in diesem Fall lediglich darin bestanden, daß er eine Kategorie »kleines fliegendes Getier« gebildet hat und ihr die Maikäfer, Bienen und kleinen Vögel subsumiert hat. Möglicherweise hat er dafür ein eigenes Fach in seinem Zettelkasten eingerichtet, mit wahrscheinlich neun Zetteln, den Angaben in den Fußnoten nach zu schließen.
Ob es sich um das fliegende Getier, um das Schulrecht oder um das Wahlrecht zum Landtag handelt, ist für die Beurteilung eines solchen Vorgehens an sich belanglos (wenn auch die Abstrusität im einen Fall mehr, im anderen weniger augenfällig wird) — planloses Dahinwerken, wie es hier praktiziert wird, sichert dem Werk und seinen Lesern von vornherein gähnende Langeweile.